Vereinssatzung

Satzung für den Christlichen Verein Junger Menschen Winterbach e.V. in der Fassung vom 16.04.2010

Vorwort

Der Christliche Verein Junger Menschen Winterbach e.V. wurde im Jahre 1886 von jungen Männern als Jünglingsverein gegründet. Damals wie heute will der Verein jungen Menschen zum persönlichen Glauben an Jesus Christus und zur Bewahrung dieses Glaubens in den vielfältigen Aufgaben unserer Welt helfen. Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält Gottes Wort für die alleinige Richtschnur des Lebens.

Der Verein steht auf der von der Weltkonferenz der CVJM am 22.August 1855 in Paris beschlossener Zielerklärung.

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit

1. Der Verein hat den Namen: Christlicher Verein Junger Menschen Winterbach e.V. (abgekürzt CVJM Winterbach e.V.)

2. Der Sitz des Vereins ist Winterbach, Rems-Murr-Kreis. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schorndorf eingetragen.

3. Der Verein ist dem CVJM Landesverband Württemberg e.V. im Evangelischen Jugendwerk und dadurch auch dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland und dem Weltbund der CVJM angeschlossen. Durch das Evangelische Jugendwerk in Württemberg gehört er auch dem dakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Württemberg an.

§ 2 Grundlage des Vereins

1. Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält Gottes Wort für die alleinige Richtschnur des Lebens.

2. Der Verein steht auf der von der Weltkonferenz der Christlichen Vereine Junger Männer am 22. August 1855 in Paris beschlossenen ielerklärung:

„Pariser Basis“ die die Grundlage der CVJM-Arbeit in aller Welt ist:

Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der heiligen Schrift als ihren Herrn und Heiland anerkennen, im Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern aus zu bereiten. Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die Pariser Basis gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen.

3. Der Verein übernimmt den geschichtlichen Auftrag des CVJM als einer freien und unabhängigen missionarischen Laienbewegung. Er wendet sich an alle jungen Menschen ohne Unterschied der Bekenntnisse, der Nationalität, der Rasse und der politischen Auffassung.

§ 3 Ziel des Vereins

Der Verein hat das Ziel, jungen Menschen Wegweiser zu Jesus Christus zu sein, dies soll erreicht werden durch:

1. Beschäftigung mit der Bibel, Gebetskreisen und Evangelisation

2. Beratung, soziale Dienste und Hilfeleistung

3. Musikarbeit (Posaunenarbeit, Jungbläserausbildung und Chöre)

4. Gruppenangebote und Freizeiten

5. Eichenkreuz Sportarbeit

6. Vorträge und Informationen

7. die Schaffung und Führung entsprechender Heime und Einrichtungen, soweit dies möglich und erforderlich ist.

8. Unterstützung der CVJM-Weltdienstarbeit und Missionarische Projekte

9. Projekte in Kooperation mit Trägern der Bildungsarbeit (z.B. Schule)

10. Schulung, Aus- und Weiterbildung, Betreuung und Beratung von ehrenamtlich Mitarbeitenden

§ 4 Die Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereines kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die Satzung des Vereines anzuerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitglieder

a.) bekennen sich zu Jesus Christus als Gott und Heiland der Welt und seinen missionarischen Auftrag,

b.) tragen Verantwortung für die Aufgaben des Vereines und beten für seine Arbeit,

c.) treffen sich regelmäßig unter Gottes Wort.

3. Zum Ehrenmitglied kann durch den Ausschuss ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung dem Vorsitzenden gegenüber, durch Ausschluss aus dem Verein oder Tod.

5. Der Ausschluss kann nach vorheriger Anhörung durch den Ausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied der Satzung des Vereins zuwider handelt oder durch Äußerungen oder Handlungen den Verein schädigt.

§ 5 Gliederung

1. Die Arbeit des Vereins wird in Gruppen durchgeführt, die sich nach besonderen Aufgaben und Interessen gliedert, z.B. Jungschar,     Jungenschaft, Jugendkreis, Kreis junger Erwachsener, Vokalchor, Posaunenchor, Eichenkreuzsport und Projektgruppen.

2. Über die Gliederung und die Aufgabenstellung der einzelnen Gruppen kann nur der Ausschuss beschließen. Neue Zweige, soweit sie der Satzung entsprechen, können hinzugefügt werden.

§ 6 Vorstand des Vereins

1. Der Vorstand besteht aus zwei Personen:  dem 1. und 2.Vorsitzenden. Sie müssen volljährig sein. Der Vorstand soll sich in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten mit dem Ausschuss beraten.

2. Der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende werden aus den Reihen der Mitglieder bei der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt in geheimer Wahl, wenn dies von einem Mitglied gewünscht wird. Sie vertreten sich gegenseitig. Die Wahl des Vorstands erfolgt entsprechend den Vorschlägen aus den Reihen der Mitglieder oder des amtierenden Ausschusses.

3. Die Vorsitzenden leiten die Mitgliederversammlung und die Ausschusssitzungen. Sie sind für die Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüsse verantwortlich.

4. Sowohl der 1.Vorsitzende, als auch der 2.Vorsitzende vertreten den Verein je allein gerichtlich und außergerichtlich.

5. Der 1.Vorsitzende und 2. Vorsitzende teilen sich die Vereinsleitung nach einer einvernehmlich festgelegten Geschäftsordnung.

§ 7 Ausschuss

1. Der Ausschuss besteht aus 6-12 Mitglieder einschließlich des Vorstandes.

2. Die Wahl des Ausschuss erfolgt durch die Mitgliederversammlung entsprechend den Vorschlägen aus den Reihen der Mitglieder oder des amtierenden Ausschusses auf die Dauer von zwei Jahren. Nach Möglichkeit sollten die Verantwortlichen der einzelnen Gruppen im Ausschuss vertreten sein. Die Wahl erfolgt in geheimer Wahl, wenn dies von einem Mitglied gewünscht wirdAusschussmitglied kann werden, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und Mitglied ist. Maximal die Hälfte der Mitglieder darf unter 20 Jahre sein. Wiederwahl ist möglich. Bei der Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.

3. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, zum Ausschluss eines Mitgliedes ist 3/4 Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.

4. Der Ausschuss ist vor allem zuständig für

a.) die Wahl des Kassier und des Schriftführers,

b.) die Gliederung der Arbeit des Vereins (§ 5),

c.) die Jahresplanung,

d.) die Mitwirkung bei der Berufung der verantwortlichen Mitarbeiter der einzelnen Gruppen,

e.) die Mitwirkung bei der Anstellung von Mitarbeitern,

d.) die Verwaltung des Vermögens und für Bauvorhaben,

g.) die Vorbereitung der Anträge an die Mitgliederversammlung,

h.) die Festlegung der Geschäftsordnung für das CVJM-Haus und des Freizeitheim Waldsportplatz sowie die Berufung des jeweiligen Hausverwalters.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Vorsitzenden sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu weiteren Mitgliederversammlungen kann der Ausschuss jederzeit einladen. Der Ausschuss ist verpflichtet, auf Antrag von wenigstens 1/3 aller Mitglieder des Vereins unter schriftlicher Angabe der zur Verhandlung stehenden Punkte eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

2.  Aufgabe der Mitgliederversammlung:

a.) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte, des Kassenberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer,

b.) die Entlastung des Vorstands und Ausschusses sowie des Kassiers,

c.) die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden,

d.) die Wahl des Ausschusses, der Rechnungsprüfer,

e.) die Beratung der Anträge, die mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden          müssen,

f.) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages.

3. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen sind jedem Mitglied mindestens 14 Tage vor Versammlung schriftlich zu übersenden.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu dieser ordnungsgemäß eingeladen wurde unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

5. Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit  gefasst. Bei Beschlüssen ist nach Möglichkeit Einmütigkeit anzustreben.

6. Über die in der Mitgliederversammlung geführten Verhandlungen und gefassten Beschlüsse führt der Schriftführer ein Protokoll, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9 Buchführung

1. Die Kasse des Vereins wird von dem vom Ausschuss gewählten Kassier geführt. Mindestens einmal im Jahr wird die Kasse und die Rechnung von den gewählten Rechnungsprüfern geprüft.

2. Zur Bestreitung der Kosten des Vereins dienen

a.) die von der Mitgliederversammlung oder dem Ausschuss festgesetzten regelmäßigen jährlichen Mitgliederbeiträge,

b.) Opfer, Spenden, Einnahmen aus Veranstaltungen und Aktionen sowie Zuschüsse.

c.) Fördermittel und Projektgelder

§ 10 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 Satzungsänderung

1. Der § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung sind als Grundlage des Vereins von jeder Änderung ausgeschlossen.

2. Die übrige Satzung kann nur geändert werden, wenn mindestens 3/4 aller Ausschussmitglieder und 3/4 der anwesenden Mitglieder in einer    Mitgliederversammlung die Änderung beschließen.

3. Eine Änderung des Zwecks des Vereins darf nur im Rahmen von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.

§12 Auflösung und Aufhebung

1. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der     anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Zustimmung der Hälfte aller Mitglieder des Vereins sowie der Zustimmung von 3/4 der Ausschussmitglieder.

2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich auf christlicher Grundlage zur Förderung der Jugendpflege und – Fürsorge im Sinne der Zweckbestimmung dieser Satzung zu verwenden hat. Vorrangig ist zu prüfen ob eine Weiterführung der Arbeit durch eine Nachfolgeorganisation die auf der Basis der CVJM-Arbeit gründet, möglich ist. Dies soll in Verbindung mit dem CVJM Landesverband erfolgen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden, falls eine solche Einwilligung erforderlich ist.

Download der Satzung 16.04. 2010 im PDF-Format